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1.1 Phersu Consult ist Inhaberin der Erlaubnis nach Artikel 1 §1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
1.1.1 Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.
1.1.2 Der Entleiher übernimmt die Verpflichtung den Leiharbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zulässig ist, hat der Entleiher eine solche Genehmigung zu erwirken.
1.2 Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist Phersu Consult bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird Phersu Consult von der Überlassungsverpflichtung frei.
1.3 Der Entleiher stellt den witterungsunabhängigen Arbeitsplatz sicher. Bei Schlechtwetter ist eine fristlose Vertragskündigung nicht möglich.
1.4 Die Leiharbeitnehmer haben sich gegenüber Phersu Consult vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten der Entleiher verpflichtet.
1.5 Die Leiharbeitnehmer von Phersu Consult werden dem Entleiher wöchentlich, zum Monatsende und zum Einsatzende einen Zeitnachweis vorlegen. Dieser ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Entleihers zu prüfen und abzuzeichnen.
1.6 Eine Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber Phersu Consult ausgesprochen wird: sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Leiharbeitnehmer mitgeteilt wird.
1.7 Die Höhe der Vergütung, die der Entleiher zu zahlen hat, richtet sich ausschließlich nach den in diesem Vertrag geschlossenen Vereinbarungen, unabhängig von der Vereinbarung zwischen Phersu Consult und dem Leiharbeitnehmer.
1.7.1 Grundlage für die Berechnung der Fahrzeit, der Auslösung und des Fahrgeldes ist die Entfernung zwischen dem Geschäftssitz von Phersu Consult gemäß umseitiger Anschrift und dem umseitig genannten Einsatzort, nicht die Wohnung des Leiharbeitnehmers.
1.8 Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 6:00 Uhr des darauffolgenden Werktages geleistete Arbeit. Mehrarbeit sind die über täglich 7 Stunden hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit es sich nicht um Vorarbeit handelt.
1.8.1 Wird innerhalb einer Arbeitswoche an weniger als 5 Tagen gearbeitet oder befindet sich in der Arbeitswoche ein gesetzlicher Feiertag wird die Überstundenberechnung auf Tagesbasis umgestellt. Es gilt dann ab 7 Stunden 25% und ab 9 Stunden 50%.
1.8.2 Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste zu zahlen.
1.9 Wenn dem Entleiher die Leistungen eines Leiharbeitnehmers nicht genügen und er Phersu Consult während der ersten 4 Stunden nach Arbeitsantritt des Leiharbeitnehmers davon unterrichtet, wird ihm Phersu Consult im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen.
1.10 Die Haftung von Phersu Consult für das Handeln der Leiharbeitnehmer wird ausgeschlossen: desgleichen haftet Phersu Consult nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Leiharbeitnehmers.
1.10.1 Der Entleiher darf den Leiharbeitnehmer nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten und sonstigen Wertgegenständen betrauen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich bei dem Entleiher.
1.10.2 Der Entleiher kann gegen Phersu Consult keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen.
1.10.3 Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers Ansprüche gegen Phersu Consult und deren Leiharbeitnehmer erheben, ist der Entleiher verpflichtet, Phersu Consult und deren Leiharbeitnehmer davon freizustellen.
1.11 Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens binnen 7 Tagen nach Entstehung des die Beanstandung begründenden Umstandes, schriftlich vorzubringen. Beanstandungen die später eingehen sind ausgeschlossen.
1.11.1 Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung ist eine etwaige Haftung von Phersu Consult auf Nachbesserung als solche unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, namentlich solcher auf Schadenersatz, beschränkt.
1.12 Die Leiharbeitnehmer sind zum Inkasso nicht berechtigt.
1.13 Befindet sich der Entleiher mit der Bezahlung der Rechnungen von Phersu Consult in Verzug oder bestehen begründete Zweifel an dessen Bonität, so ist Phersu Consult berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen und die Leiharbeitnehmer sofort abzuziehen.
Wenn der Entleiher innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ablauf der Überlassungszeit mit dem Mitarbeiter von Phersu Consult ein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist eine Vermittlungsprovision aufgrund des gleichzeitig mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossenen Personalvermittlungsvertrages an Phersu Consult zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages auf der Initiative des Entleihers oder derjenigen des Mitarbeiters beruht. Als Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis ist auch die Einstellung des Mitarbeiters in ein mit dem Entleiher rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen zu verstehen. Die genaue Höhe der Provision wird bei der Erteilung des Auftrages in der Auftragsbestätigung festgelegt.
3.1 Der Auftraggeber hat das Recht, seinen Vermittlungsauftrag zurückzunehmen. Wenn kein von Phersu Consult vorgeschlagener Bewerber vom Auftraggeber eingestellt wird, sind in diesem Fall nur das Bearbeitungshonorar und tatsächlich entstandene Kosten für vereinbarte Sonderleistungen zu bezahlen.
3.1.1 Sollte Phersu Consult trotz intensiver Bemühungen nicht in der Lage sein, innerhalb von 3 Monaten einen geeigneten Bewerber vorzuschlagen, kann Phersu Consult den Vermittlungsauftrag kündigen und wird somit von der Vermittlungspflicht frei.
3.1.2 Phersu Consult haftet nicht für die aus unwahren Angaben des Bewerbers entstehenden Folgen.
3.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die dem Bewerber durch das Vorstellungsgespräch entstandenen Fahrtkosten in Höhe des bei der Deutschen Bahn AG geltenden Tarifes zu erstatten.
3.3 Mit Abschluss des Arbeitsvertags, mündlich oder schriftlich, wird die vereinbarte Vergütung gemäß umseitiger Auftragsbestätigung fällig. Der Anspruch auf die Vergütung bleibt bestehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor oder nach Arbeitsantritt beendet wird.
3.4 Für jeden Bewerber, der innerhalb von 6 Monaten nach der Vorstellung durch Phersu Consult beim Auftraggeber oder einem verbundenen Unternehmen eingestellt wird, hat Phersu Consult Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
4.1 Der Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden.
4.2 Phersu Consult weist darauf hin, dass alle notwendigen Daten EDV-mäßig erfasst und nur an gesetzlich Auskunftberechtigte weitergegeben werden dürfen.
4.3 Rechnungen von Phersu Consult sind sofort nach Rechnungszustellung ohne Abzug zu bezahlen.
4.3.1 Der Entleiher/Auftraggeber ist nicht berechtigt gegenüber Phersu Consult aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Gegenanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.4 Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Phersu Consult.
4.4.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahe kommen.
4.5 Als Gerichtsstand wird im Verhältnis zu Entleiher/Auftraggeber, die Vollkaufleute sind, Frankfurt am Main vereinbart.
4.5.1 Für Entleiher/Auftraggeber, die nicht Vollkaufleute sind, wird Frankfurt am Main, der Sitz der Phersu Consult Zentralverwaltung, als Gerichtsstand ausschließlich und ausdrücklich für das Mahnverfahren vereinbart.
Stand: Februar 2008