phersu consult - Personalvermittlung, Frankfurt


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Personalvermittlung, Arbeitnehmerüberlassung und mehr…

Die Anforderungen an eine Personalvermittlung sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Daher bieten wir umfassende Dienstleistungen, für eine individuelle Lösung nach Maß.

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phersu consult GmbH
Kaiserhofstraße 10
60313 Frankfurt am Main

Telefon: (069) 92 03 94-0
E-Mail: info@phersu-consult.com


Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Arbeitnehmerüberlassung

1.1 Phersu Consult ist Inhaberin der Erlaubnis nach Artikel 1 §1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Der Entleiher übernimmt die Verpflichtung, den Leiharbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen des Arbeitsschutzgesetzes (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) zu beschäftigen. Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Kunde macht die Leiharbeitnehmer vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut.

1.1.1 Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und Entleiher begründet.
Während des Einsatzes unterliegen die Leiharbeitnehmer den Arbeitsanweisungen des Entleihers und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung.

1.2 Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist Phersu Consult bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird Phersu Consult von der Überlassungsverpflichtung frei.

1.3 Die Leiharbeitnehmer haben sich gegenüber Phersu Consult vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten der Entleiher verpflichtet. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für alle ihnen während der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen sowie schriftlich als vertraulich gekennzeichneten Geschäftsangelegenheiten. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der Vertragsbeziehung für drei Jahre fort.

1.4 Eine Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber Phersu Consult ausgesprochen wird, sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Leiharbeitnehmer mitgeteilt wird. Der Leiharbeitnehmer ist für eine Kündigung nicht empfangsbevollmächtigt.

1.5 Die Höhe der Vergütung, die der Entleiher zu zahlen hat, richtet sich ausschließlich nach den in diesem Vertrag geschlossenen Vereinbarungen, unabhängig von der Vereinbarung zwischen Phersu Consult und dem Leiharbeitnehmer. Die Leiharbeitnehmer von Phersu Consult werden dem Entleiher wöchentlich, zum Monatsende und zum Einsatzende einen Zeitnachweis vorlegen. Dieser ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Entleihers zu prüfen und abzuzeichnen.

1.6 Die Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Samstags- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt in Rechnung gestellt:

- Überstunden ab der 41. Wochenarbeitsstunde: 25 % Zuschlag
- Überstunden ab der 46. Wochenarbeitsstunde: 50 % Zuschlag
- Nachtstunden in der Zeit von 22 bis 6 h: 25 % Zuschlag
- Arbeitsstunden an Samstagen: 50 % Zuschlag
- Arbeitsstunden an Sonntagen: 100 % Zuschlag
- Arbeitsstunden an Feiertagen: 150 % Zuschlag
- Nachtarbeitsstunden soweit keine Mehrarbeit
22 - 06 Uhr: 25 % Zuschlag
- Nachtarbeitsstunden soweit Mehrarbeit
22 - 06 Uhr: 50 % Zuschlag
zum Stundenverrechnungssatz.

Bei Verträgen, die während einer Woche beginnen und/oder enden, findet eine arbeitstägliche Überstundenabrechnung statt. Danach ist ab der 9. Stunde eine Überstundenvergütung in Höhe von 25 % zum Stundenverrechnungssatz zu zahlen.
Von mehreren für eine Arbeitsstunde eines Mitarbeiters anfallenden Zuschlägen wird jeweils nur der höchste berechnet. Ausgenommen sind Nachtarbeitszuschläge.
Bei der Ableistung von Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.
Die Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln ist grundsätzlich nicht im Verrechnungssatz enthalten.

1.7 Phersu Consult haftet nur für die fehlerfreie Auswahl von Leiharbeitnehmern für die vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen und wird für jeden Haftungsausfall auf 3 Millionen EURO für Personen- und Sachschäden sowie 600 Tausend EURO für Vermögensschäden/pro Schadensfall beschränkt. Phersu Consult haftet ferner nicht, soweit Leiharbeitnehmer mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen betraut werden.
Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers Ansprüche gegen Phersu Consult und deren Leiharbeitnehmer erheben, ist der Entleiher verpflichtet, Phersu Consult und deren Leiharbeitnehmer davon freizustellen.

1.8 Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens binnen 7 Tagen nach Entstehung des die Beanstandung begründenden Umstandes, schriftlich vorzubringen. Beanstandungen die später eingehen werden hiermit ausgeschlossen. Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung ist eine etwaige Haftung von Phersu Consult auf das Recht der Nachbesserung als solches unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, namentlich solcher auf Schadenersatz, beschränkt.

1.9 Befindet sich der Entleiher mit der Bezahlung der Rechnungen von Phersu Consult in Verzug oder bestehen begründete Zweifel an dessen Bonität, so ist Phersu Consult berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen und die Leiharbeitnehmer sofort abzuziehen. Dies gilt auch für eine Verletzung des Arbeits-, Gesundheitsschutzes- und/oder Arbeitssicherheitsbestimmungen sowie für Fälle, in denen die Arbeitsleistung beim Entleiher aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderen Gründen unmöglich geworden ist.

2 Personalvermittlung nach vorheriger Arbeitnehmerüberlassung

Wenn der Entleiher innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ablauf der Überlassungszeit mit dem Mitarbeiter von Phersu Consult ein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist eine Vermitt-lungsprovision aufgrund des gleichzeitig mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossenen Personalvermittlungsvertrages an Phersu Consult zu zahlen. Das Vermittlungshonorar beträgt 25 % des zukünftigen Bruttojahreseinkommens des vermittelten Leiharbeitnehmers. Das Honorar reduziert sich um jeweils 2 % pro Überlassungsmonat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages auf der Initiative des Entleihers oder derjenigen des Mitarbeiters beruht. Als Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis ist auch die Einstellung des Mitarbeiters in ein mit dem Entleiher rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen zu verstehen.

3 Personalvermittlung

3.1 Wenn kein von Phersu Consult vorgeschlagener Bewerber vom Auftraggeber eingestellt wird, sind in diesem Fall nur das etwaig vereinbarte Bearbeitungshonorar und tatsächlich entstandene Kosten für vereinbarte Sonderleistungen zu zahlen.

3.1.1 Sollte Phersu Consult trotz intensiver Bemühungen nicht in der Lage sein, innerhalb von 3 Monaten einen geeigneten Bewerber vorzuschlagen, kann Phersu Consult den Vermittlungsauftrag kündigen und wird somit von der Vermittlungspflicht frei.

3.1.2 Phersu Consult haftet nicht für die aus unwahren Angaben des Bewerbers entstehenden Folgen.

3.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die dem Bewerber durch das Vorstellungsgespräch entstandenen Fahrtkosten in Höhe des bei der Deutschen Bahn AG geltenden Tarifes zu erstatten.

3.3 Mit Abschluss des Arbeitsvertrags, mündlich oder schriftlich, wird die vereinbarte Vergütung gemäß umseitiger Auftragsbestätigung fällig. Der Anspruch auf die Vergütung bleibt bestehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor oder nach Arbeitsantritt beendet wird.

3.4 Für jeden Bewerber, der innerhalb von 6 Monaten nach der Vorstellung durch Phersu Consult beim Auftraggeber oder einem verbundenen Unternehmen eingestellt wird, hat Phersu Consult Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

4 Allgemeine Vereinbarungen

4.1 Der Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden, nach Ablauf des 6. Monats mit einer Frist von zwei Wochen zum Wochenende.

4.2 Phersu Consult weist darauf hin, dass alle notwendigen Daten über EDV erfasst sind und nur an gesetzlich Auskunftberechtigte weitergegeben werden dürfen.

4.3 Rechnungen von Phersu Consult sind sofort nach Rechnungszustellung ohne Abzug fällig.

4.3.1 Der Entleiher/Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Phersu Consult aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Gegenanspruch schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

4.4 Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Phersu Consult.

4.4.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahe kommen.

4.5 Phersu Consult behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen.
Phersu Consult behält sich eine Erhöhung der Stundentarife vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn Leiharbeitnehmer gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die Phersu Consult nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.

4.6 Erfüllungsort ist der Firmensitz von Phersu Consult in Frankfurt am Main. Als Gerichtsstand wird Frankfurt am Main vereinbart.

Stand: Juni 2010

Phersu Consult GmbH
Kaiserhofstr. 10
60313 Frankfurt am Main
Tel. 069/920394-0 – Fax 069/920394-20
www.phersu-consult.com – info@phersu-consult.com
Amtsgericht Frankfurt – HRB 82302
Geschäftsführung: Sabine Oehmichen – Johannes Reinmüller